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Whistleblower werden jetzt gesetzlich geschützt!
Aber Achtung die einzurichtenden Meldestellen bergen ein nicht unerhebliches Gefahrenrisiko.
GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ VON HINWEISGEBERN (HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ)
Nach einem Monat seit der Bekanntgabe tritt das deutsche Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) am 2. Juli 2023 in Kraft. Damit wird die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt. Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, Hinweisgeber zu schützen und gemeinsame Mindeststandards einzuführen, um sicherzustellen, dass Hinweisgeber keine Benachteiligung erfahren.
Umfassende Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie unter anderem hier: https://www.haufe.de/
Zukünftig haben Hinweisgeber die Möglichkeit, sich entweder an den internen Meldekanal des Unternehmens oder an externe Meldestellen bei Behörden zu wenden. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind grundsätzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben eine Übergangsfrist, und die interne Meldestelle muss ab dem 17. Dezember eingerichtet sein. Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab dem 2. Juli 2023.
Die interne Meldestelle kann entweder von eigenen Mitarbeitern oder von externen Dienstleistern besetzt werden. Der Gesetzgeber legt dabei Wert darauf, dass vorrangig die interne Meldestelle genutzt wird und Unternehmen Anreize schaffen, damit ihre Mitarbeiter diese als erste Anlaufstelle nutzen. Um den Meldestellen zusätzliche Sicherheit zu bieten, haben erste Versicherer bereits zum 1. Juni 2023 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für diese Zielgruppen eingeführt.
Wer kann versichert werden? Die Versicherung deckt sowohl externe Dienstleister, die die Aufgabe der internen Meldestelle übernehmen, als auch interne Meldestellenbeauftragte, die direkt bei den Unternehmen angestellt sind.
Welche Schäden können auftreten?
• Verletzung der gewünschten Vertraulichkeit durch den Meldestellenbeauftragten.
• Nicht oder unzureichend bearbeitete Meldungen durch den Meldestellenbeauftragten, was zu weiteren Schäden führt.
Gere erläutern wir Ihnen im Detail, was eine Haftpflichtversicherung für ausgelagerte interne Meldestellen alles leistet. Vereinbaren Sie einfach einen unverbindlichen Beratungstermin und wir helfen Ihnen dabei, als Meldestellenbeauftragter nicht ohne Schutz dazustehen.
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