• Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter bei Rechtsanwälten und Patentanwälten
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Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter bei Rechtsanwälten und Patentanwälten

Die freie Mitarbeit in einer Kanzlei ist traditionell eine sehr beliebte Beschäftigungsform unter Rechts- und Patentanwälten. Gerade junge Anwälte beginnen ihre Karriere häufig als freie Mitarbeiter oder Kollegenarbeiter. Dabei stellt sich immer wieder die Frage des Versicherungsschutzes: Sind freie Mitarbeiter im Schadenfall in der Haftpflicht der Kanzlei mitversichert und wer gilt überhaupt als freier Mitarbeiter?
Selbstständiger Anwalt oder abhängiger Beschäftigter in einer Kanzlei? Welche Art der Erwerbstätigkeit vorliegt, lässt sich nicht immer zweifelsfrei sagen, hat jedoch Einfluss auf den Versicherungsschutz.

Potenzielle Scheinselbstständigkeit junger Anwälte

Die freie Mitarbeit von Junganwälten ist eine gern gewählte Alternative zur Tätigkeit als Angestellter oder Kanzleigründung. Doch weil viele selbstständige Rechts- und Patentanwälte zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn lediglich für eine oder zwei Kanzleien tätig sind und auch weitere Umsatzquellen oftmals ausscheiden, besteht aufgrund der großen Abhängigkeit das Risiko einer Scheinselbstständigkeit.

Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit:

  • Dauerhafte und wesentliche Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
  • ⅚ des gesamten Umsatzes entsteht durch die Tätigkeit für einen Auftraggeber
  • Vereinbartes Honorar vergleichbar mit dem Einkommen eines Festangestellten
  • Fester Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten im Auftragsunternehmen
  • Urlaubsanspruch und/oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Kein eigenes unternehmerisches Auftreten am Markt (Marketing, Buchführung)

Ob eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vorliegt, ist nicht davon abhängig, was im Vertrag vereinbart wurde, sondern davon, welche Tätigkeit der freie Mitarbeiter für die Kanzlei ausführt. Beispielsweise wenn der vermeintlich selbstständige Anwalt die gleichen Aufgaben wie ein festangestellter Kollege erledigt, die Entlohnung der beiden vergleichbar ist oder der Freie einen festen Arbeitsplatz mit Arbeitszeiten hat, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor.

Wenn das Finanzamt oder die Sozialversicherungen feststellen, dass statt einer freien Mitarbeit ein festes Anstellungsverhältnis besteht, verpflichtet dies die Kanzlei zur Leistung von Sozialabgaben – auch rückwirkend.

Versicherungsschutz über Haftpflicht der Kanzlei

Für freie Mitarbeiter ist es wichtig, dass sie sich um einen ausreichenden Versicherungsschutz kümmern. Zum einen, weil sie meist nicht in der Haftpflicht der Kanzlei mitversichert sind und zum anderen, weil das Unterhalten einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung zur Ausübung des Berufs Pflicht ist. Die Haftpflicht für Rechts- und Patentanwälte ist nämliche eine Grundvoraussetzung für die Kammerzulassung.

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