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    Warnung vor gefälschten DPMA-Rechnungen

Warnung vor gefälschten DPMA-Rechnungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist erneut Mittelpunkt eines Betrugsfalls. Zum wiederholten Mal kursieren irreführende Zahlungsaufforderungen per Post, die unerlaubterweise das DPMA-Logo zeigen und von einem hochrangigen Mitarbeiter der oberen Bundesbehörde stammen sollen.

Verschickt werden die Schreiben per frankiertem Brief. Nach bisherigem Erkenntnisstand sind sie an Inhaber eingetragener Marken gerichtet, deren Markenanmeldung 2020 oder früher erfolgreich eingereicht wurde und die ihre Markenurkunde somit bereits erhalten haben. Die Briefe beinhalten eine betrügerische Zahlungsaufforderung, laut der ein bestimmter Betrag auf ein polnisches Bankkonto eingezahlt werden soll.

Einen ähnlichen Betrugsfall gab es zuletzt im Juli dieses Jahres. Damals hatten die Betrüger Personen und Unternehmen im Visier, deren angemeldete Marken noch nicht eingetragen waren. Gefordert wurde, die Zahlung einer Gebühr für die Markenanmeldung zu leisten, ebenfalls per Überweisung auf ein polnisches Bankkonto.

DPMA verschickt keine Rechnungen

Das DPMA warnt in seiner Pressemitteilung vor den gefälschten Rechnungen und stellt ausdrücklich klar, dass das Amt keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen für Anmelde-, Jahres- oder Verlängerungsgebühren versende. Auf entsprechende Forderungen solle daher nicht eingegangen werden.

DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer nennt die Masche „einen besonders dreisten Betrugsfall.“ Das DPMA habe die Angelegenheit zur Anzeige gebracht und die Strafverfolgung veranlasst.

Die Behörde rät allen Betroffenen ebenfalls dazu, selbst Anzeige zu erstatten, wenn sie bereits auf eine solche Zahlungsaufforderung reagiert und Geld überwiesen haben. Gefälschte Rechnungen sollen auch an das DPMA weitergeleitet werden, damit die Schreiben der Anzeige des Amtes beigefügt werden können.

Betrügerische Schreiben erkennen

Irreführende Rechnungen lassen sich meist nur schwer auf den ersten Blick erkennen. Oft entlarvt jedoch eine genaue Prüfung des Kleingedruckten oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Rückseite eine Fälschung. Weil die DPMA keine Rechnungen stellt, sondern allenfalls Gebühreninformationen im Nachgang zu einer Markenanmeldung verschickt, haben Sie allen Grund, skeptisch zu sein und das Schreiben zu prüfen, wenn Ihnen eine Rechnung ins Haus flattert.

Mögliche Hinweise auf ein gefälschtes Schreiben:

  • Keine Adresse einer Behörde oder Dienststelle des Amtes
  • Ausländische Kontoverbindung, häufig z. B. Polen oder Zypern
  • (Tipp-)Fehler im klein gedruckten Text oder in den AGB
  • Vorausgefüllte Überweisungsträger (bei Rechnungen per Post)
  • Enge Zahlungsfristen und Androhung von Zwangsvollstreckung

Alle Informationen zu den Gebühren, die das DPMA tatsächlich erhebt, können Sie im Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510) nachlesen. Grundsätzlich gilt, dass Sie fällige Gebühren rechtzeitig und eigenständig ohne amtliche Aufforderung zu entrichten haben.

Überweisen Sie die Zahlung ausschließlich auf das Konto bei der Bundeskasse mit der IBAN
DE84 7000 0000 0070 0010 54.

Titelbild: Offizielles Logo des Deutschen Patent- und Markenamts / Zuletzt abgerufen am 13.12.2022

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