Zählen die Beiträge für die Berufshaftpflicht zum versteuernden Arbeitslohn angestellter Rechtsanwälte? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2020 dazu Stellung genommen und eine klare Entscheidung zur Kostenübernahme in Rechtsanwaltskanzleien gefällt.
Viele Kanzleien übernehmen die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung ihrer angestellten Rechtsanwälte. Spätestens bei der Betriebsprüfung von Kanzleien stellte sich bislang immer die Frage, in wessen Interesse die Zahlung liegt, also inwieweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Der BFH hat kürzlich entschieden, wann diese übernommenen Beiträge als geldwerter Vorteil zu versteuern sind.
Jeder Rechtsanwalt oder auch Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (und für die Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten), die das erhöhte Haftungsrisiko für Vermögensschäden deckt, das sich aus seiner Berufstätigkeit ergibt. Diese Versicherung muss bestimmte Mindestdeckungssummen umfassen. In der Praxis kommen viele Kanzleien für die Beitragszahlungen ihrer angestellten Anwälte auf oder versichern diese mit.
Im vor dem BFH verhandelten Fall hatte eine Rechtsanwaltssozietät (GbR) für eine angestellten Rechtsanwältin unter anderem die Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung übernommen und diese Kosten als Betriebsausgaben der Kanzlei verbucht. Das zuständige Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch der Auffassung, dass die Übernahme der Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn darstellte, wofür die Sozietät Lohnsteuern zahlen sollte. Die GbR stellte sich gegen den Bescheid des Finanzamts. Die Klage der Sozietät vor dem zuständigen Finanzgericht Münster wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Revisionen beim BFH führten jedoch zur Aufhebung des ursprünglichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Mit diesem Urteil nahm der BFH erstmals dezidiert Stellung zur Frage, wann die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Anwalts als geldwerter Vorteil anzusehen sind und wann nicht: Übernimmt eine Sozietät die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung für einen angestellten Rechtsanwalt, der im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, gilt nur der Prämienanteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den der Anwalt zur Erfüllung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass bei einer freiwilligen Höchstdeckung über die Mindestsumme hinaus ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Rechtsanwaltssozietät und somit kein geldwerter Vorteil vorliege. Sofern der angestellte Anwalt nicht als Scheinsozius einzustufen sei, nütze ihm eine die gesetzliche Mindestdeckung übersteigende Absicherung nicht (BFH, Urteil v. 1.10.2020, VI R 11/18).
Der BFH verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der übernommenen Versicherungsbeiträge an das Finanzgericht Münster zurück. Beim Anteil für die freiwillige Höherversicherung handelt es sich um Betriebsausgaben der Sozietät, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.