Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzten, der einem Dritten zugefügt wurde. Aus Ihrer Tätigkeit als Patentanwalt haften Sie also für Schäden, die Ihre Kunden durch Ihren z.B. falschen oder unterlassenen Rat erlitten haben.
Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die Sie anderen (Dritten) zufügen. Dabei handelt es sich um entgangene finanzielle Vorteile oder finanzielle Nachteile. Personen- oder Sachschäden sind über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht versichert.
Der Versicherer hat die Aufgabe, Ihnen die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmung abzunehmen. Er tritt somit an Ihre Stelle und übernimmt die Prüfung der Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld und die Abwehr von unberechtigten oder überhöhten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten dafür.
Der Abschluß einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist verbindlich vorgeschrieben und muß bei der Patentanwaltskammer nachgewiesen werden. Die Mindestdeckungssumme beträgt 250.000 Euro. Die vorgeschriebene Maximierung ist auf das 4-fache festgesetzt, d.h. diese Deckungssumme muß für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres viermal zur Verfügung stehen.
Zwischen der Zurich Versicherung und der Domke Advice Service GmbH wurde 1994 der Rahmenvertrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geschlossen. Über diesen Rahmenvertrag erhalten die Patentanwälte in Deutschland erweiterte Leistungen zu Top-Konditionen.
Informationsbroschüre zum Thema Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Besonderheiten der Zurich Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Antragsformular Zurich für Patentanwälte
Antragsformular Zurich für Patentanwälte im ständigen Dienstverhältnis